Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Weicht die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer (im folgenden AN genannt) von der Bestellung des Auftraggebers (im folgenden AG genannt) ab, so ist dieser ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall erst mit der schriftlichen Bestätigung des Bestellers zustande.

 

2. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen - einschließlich Montage - gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen, soweit der Auftraggeber Baugewerbetreiber isf (VOB; Teil B; DIN 1961) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Dem AG wird erforderlichenfalls die VOB, Teil B, ausgehändigt.

 

3. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen

Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie sonstigen Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziffer 2 sind, gelten die Bestimmungen der Ziffer 3.1 bis 3.5. Bei Leistungen an öffentliche AG, bei denen die "Verdingungsordnung für Leistungen" - ausgenommen Bauleistungen - (VOB), Teil B, seitens des AG zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

 

3.1
Wird die vom AN geschuldete Leistung zwingend durch schwerwiegende Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse), so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der AN wird den AG von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil schadensersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.

 

3.2
Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von Umständen, die der AN nich zu vertreten hat, nicht zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Der AN wird den AG unverzüglich über die Verzögerung unterrichten. Lagerkosten gehen zu Lasten des AG.

 

3.3
Ist die vertragliche Leistung vom AN erbr.icht, so ist die Vergütung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks waren stets nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt hereingenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des AG. Im Falle eines Schecks oder Wechselprotestes kann der AN Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Bezahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Zinsen und
sonstigen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 2 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, daß der AG einen geringeren Schaden nachweist. Bei Zahlungen für Teillieferungen gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.

 

3.4
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der Ware oder bei Annahme der Leistung gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gerügt werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der AN die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb einer Frist von 4 Wochen nachzubessern oder dem AG gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der AG einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Aufrechnungen mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rücksendung sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des AN oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

 

4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen

4.1
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu führen, wenn

a) die Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß
b) oder die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als 5 % steigen oder fallen
c) oder die Mehrwertsteuer eyie Änderung erfährt

 

4.2 Eigentumsvorbehalt

  1. Der AN behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des AN gegen den AG aus der Geschäftsbedingung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des AN an eine lfd. Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, solange noch Forderungen des AN und der mit ihm verbundenen Firmen gegen den AG offenstehen.
  2. Der AG ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem AN unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der AG ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräussern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  3. Erfolgt die Lieferung für einen vom AG unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräussert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer aus der Veräusserung bereits jetzt an den AN abgetreten.
    Bei Weiterveräusserung der Gegenstände auf Kredit hat sich der AG gegenüber seinem Arbeitnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der AG an den AN ab.
  4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom AG bzw. im Auftrag des AG als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der AG schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegentände mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den AN ab.
  5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des AG eingebaut, so tritt der AG schon Jetzi die aus einer Veräusserung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Foderungen in Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den AN ab.
  6. Erfüllt der AG seine Verpflichtungen gegenüber dem AN nicht oder nicht pünktlich oder wirkt in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der AN unbeschädigt des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem AG zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
  7. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderung mehr als 10 % übersteigt, ist der AN auf Verlangen des AG insoweit zur Freigabe verpflichtet.
  8. Die beweglichen Teile unserer Leistungen bleiben auch nach der Montage unser Eigentum. Beim Zahlungsverzug sind wir unwiderruflich ermächtigt, die beweglichen Teile auf Kosten des AN zurückzunehmen und dazu die Baustelle zu betreten.

 

4.3 Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenanschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben Eigentum des AN und dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

4.4 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

4.5 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

 

WICHTIGER HINWEIS:
Trotz sorgfältiger Arbeit lässt es sich, besonders bei Altbausanierungen, teilweise nicht vermeiden, daß Fliesenbeschädigungen in Küche, Bad usw. auftreten. Diese müssen ggf. bauseits beseitigt werden. Ebenso sind keine Malerarbeiten und sonstige nicht ausdrücklich aufgeführte Nebenarbeiten in unseren Preisen
enthalten. Eine Haftungsübernahme müssen wir daher grundsätzlich ablehnen.
Wir bitten um lhr Verständnis und bedanken uns dafür.

Hahne & Lampe 
Elektroanlagen GmbH

Wierlings Kamp 1
48249 Dülmen
T: 0 25 94 - 78 25 67
F: 0 25 94 - 78 25 68
elektro@hahne-lampe.de

 

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